Liebe Eltern,
wir möchten Sie hiermit, wie vereinbart, über die aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus, die angeordnete Einrichtungsschließung und eventuelle Notgruppenbetreuung informieren.
STAND 16.03.2020!!!
Die auf der Grundlage des Infektionsschutzrechts getroffene Anordnung der Schließung von Kindertageseinrichtungen dient dem Zweck, die Infektionsketten zu unterbrechen. Alle weiteren Entscheidungen über den Umgang in und mit den Kindertagesstätten müssen insofern von genau diesem Zweck, nämlich der Unterbrechung von Infektionsketten, getragen sein.
Als absoluter, über allem stehender Grundsatz gilt, dass Kindertageseinrichtungen geschlossen sind!!!
In der fachaufsichtlichen Weisung des Sozialministeriums wird eine Ausnahme zur Notbetreuung in kleinen Gruppen eingeräumt. Die Inanspruchnahme der Notbetreuung ist daher mit Blick auf die oben genannten grundsätzlichen Entscheidungskriterien (Notbetrieb in Krisensituation, Unterbrechung der Infektionsketten) nur unter enger Auslegung zu gestatten. Etwaige Zusagen zur Aufnahme in Notgruppen trifft die Leitung der Einrichtung.
Im Detail heißt das:
Zur Notbetreuung zuzulassen sind lediglich die Kinder, bei denen alle Erziehungsberechtigten eines Kindes zu einer der unten genannten Fallgruppen für Ausnahmefälle gehören. Dies gilt auch für getrennt lebende Erziehungsberechtigte, die das gemeinsame Sorgerecht haben.
Sofern schon ein Erziehungsberechtigter einen Ausnahmefall nicht durch konkrete Nachweise belegen kann, ist die Aufnahme in die Notbetreuung abzulehnen!
Die ausnahmeberechtigten Fallgruppen sind:
- Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,
- Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Berufsfeuerwehr,
- Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche.
- Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen
Auf der Internetseite der Stadt Helmstedt soll ein „Antrag zur ausnahmsweisen Aufnahme in eine Kindertagesstätte in der Stadt Helmstedt nach Einstellung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen i.S.v. § 33 IfSG“ ins Netz gestellt worden sein, den alle Eltern, die zu den oben genannten Fallgruppen zählen, ausfüllen müssen. Ebenso muss die dazugehörende Bescheinigung des Arbeitgebers vorliegen.
Diesen finden Sie unten auf dieser Seite als Link.
Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass auch andere Härtefälle denkbar sind. Auch hier gilt ein sehr eng begrenzter Ansatz unter Heranziehung der o. g. Entscheidungsmaßstäbe (Notbetrieb in Krisensituation, Unterbrechung der Infektionsketten).
Ziel aller Maßnahmen ist und bleibt die Unterbrechung von Infektionsketten. Es liegt eine Notsituation vor, bei der individuelle Interessen soweit wie möglich zurückstehen müssen.
Zuletzt weisen wir nochmal daraufhin, dass alle Stellen der Landesregierung sehr deutlich gemacht haben, dass die Inanspruchnahme der Notbetreuung eine absolute Ausnahmesituation darstellen soll. Wir sind angehalten, im Sinne der gesamtgesellschaftlichen Situation sehr strenge und damit natürlich auch unbequeme Entscheidungen zu treffen.
Gleichzeitig möchten wir Sie darauf hinweisen, dass unsere Einrichtungen vollständig und umgehend schließen wird, wenn
- überhaupt kein Personal zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung mehr verfügbar ist,
- wenn tatsächlich kein Bedarf für Notbetreuung vorhanden ist oder
- wenn in unserer Einrichtung ein Corona-Fall aufgetreten ist.
Sobald uns neue Informationen vorliegen, werden wir Sie zeitnah darüber in Kenntnis setzen. Bis dahin verbleiben wir mit freundlichen Grüßen
Ihr Team der KITA St. Walpurgis
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Unten finden Sie den Link zum
Antrag zur ausnahmsweisen Aufnahme in eine Kindertagesstätte
in der Stadt Helmstedt ...
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